Chat
Gästebuch
Forum
Fankontakt
Home

.
.
Die Satzung

Präambel

Die Nino-de-Angelo-Fangemeinschaft wurde am 04.07.96 als eine Interessengemeinschaft "von Fans für Fans" gegründet.

Gleichberechtigung und Mitbestimmung standen von Anfang an im Mittelpunkt.
Das "Zimmer mit Aussicht" soll jedem Fan unabhängig von seiner privaten Situation die Möglichkeit geben, sich in die Gemeinschaft einzubringen und akzeptiert zu werden.

Diesen Kriterien soll auch diese Satzung gerecht werden.
 

Teil A

§ 1 Allgemeines

1. Die Interessengemeinschaft trägt den Namen "Offizielle Nino-de-Angelo-Fangemeinschaft" mit dem Zusatz "Zimmer mit Aussicht".

2. Ein Gemeinschaftsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Ein Mitgliedsjahr entspricht 12 Kalendermonaten, gezählt ab dem Eintrittsmonat. Es gilt eine allgemeine Zahlungsfrist von 4 Kalenderwochen. Bei jeder Zahlungsverzögerung darüber hinaus ist eine Mahnung Recht und Pflicht, die die Zahlungsfrist um 4 Kalenderwochen verlängert.

3. Die Satzung der Interessengemeinschaft ist am 01.01.2000 in Kraft getreten.
Sie wurde durch eine Mitgliederabstimmung (§ 13) beschlossen.
Änderungen der Satzung können nur durch weitere Mitgliederabstimmungen beschlossen werden. Voraussetzung für den Beschluss bzw. eine Änderung der Satzung sind 75% Für-Stimmen.
Seit dem 01.04.2003 ist eine überarbeitete aktualisierte Fassung der Satzung gültig.
Sie wurde ordnungsgemäß durch eine Mitgliederabstimmung (§ 13) beschlossen.
Die Satzung gilt nur in Zusammenhang mit der jeweils gültigen Hausordnung.
 

§ 2 Zweck

1. Die Interessengemeinschaft dient der Unterstützung von Nino de Angelo sowie der Betreuung und Integration seiner Fans.
Die Interessengemeinschaft soll die Kommunikation, das gegenseitige Verständnis, die Ehrlichkeit und die Selbständigkeit der Mitglieder fördern.

2. Der Zweck der Interessengemeinschaft wird wie folgt verwirklicht:
- vielfältige Möglichkeiten zur Beteiligung der Mitglieder in Form von redaktionellen oder organisatorischen Tätigkeiten
- direkter Kontakt der Mitglieder untereinander bei der kurzfristigen Termin- und Informationsverbreitung per Telefon
- Organisation von Treffen, Fahrgemeinschaften und Übernachtungsmöglichkeiten anlässlich der Auftrittstermine von Nino de Angelo

3. Die Interessengemeinschaft verfolgt keine gewinnerzielenden Zwecke.
Alle Einnahmen dienen dem Erhalt der Gemeinschaft sowie der satzungsgemäßen Zweckerfüllung. Mitglieder und gemeinschaftsfremde Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Interessengemeinschaft und haben keinen Anspruch auf das Gesamtvermögen. Alle, die innerhalb der Interessengemeinschaft besondere Funktionen ausüben, sind ehrenamtlich tätig.
 

Teil B

§ 3 gestrichen

§ 4 Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei der Leitung (§7) beantragt.
Mitglied kann jede Person sein, die mit Nino de Angelo sympathisiert und sich mit den Zielen der Interessengemeinschaft identifiziert.
Personengruppen (z.B. Fanclubs, Familien usw.) bestimmen jeweils eine Person als Vertreter.

2. Jedes Mitglied
- erhält eine Mitgliedskarte, hat volles Mitspracherecht (§ 10 ff.) und macht davon Gebrauch.
- zahlt alle 12 Monate den Mitgliedsbeitrag (§§ 5 u. 6) und beteiligt sich nach seinen Möglichkeiten am Gemeinschaftsleben. Beispiele für die aktive Beteiligung finden sich in der Hausordnung.
- kann auf Anfrage bei der Leitung (§ 7) Aufgaben in der Leitung oder als Ansprechpartner oder Helfer eines Ansprechpartners (§ 8) übernehmen, sofern ein Posten zu besetzen ist und das Mitglied über geeignete Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung verfügt. Über die Eignung entscheidet die Leitung unter Absprache mit dem jeweiligen Ansprechpartner (§ 8, Punkt 3).

3. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus der Interessengemeinschaft.

a) Ein Mitglied kann aus der Interessengemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten grob gegen die Satzung verstoßen und damit der Interessengemeinschaft grundlegenden Schaden zugefügt hat und/oder der Verstoß trotz Mahnung wiederholt aufgetreten ist.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Leitung (§ 7) unter Absprache mit den Ansprechpartnern (§ 8, Punkt 3).

b) Der Austritt aus der Interessengemeinschaft wird der Leitung (§ 7) vom jeweiligen Mitglied mitgeteilt und ist ohne Frist jederzeit möglich.

c) Beim Ende der Mitgliedschaft wird bereits gezahlter Mitgliedsbeitrag (§ 5) des unterbrochenen Mitgliedsjahres (§1, Punkt 2) anteilig zurück gezahlt. Es gilt je Monat der zwölfte Teil des jährlichen Beitrages.
 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus bezahlt und gilt für 12 Kalendermonate. Auf Anfrage bei der Buchhaltung erhalten Mitglieder eine Auflistung der direkt nachweisbaren Kosten (50 bis 75% des Mitgliedsbeitrages).

2. Grundlegend für die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages sind der Kassenbericht des jeweils vergangenen bzw. noch laufenden Gemeinschaftsjahres (§ 1, Punkt 2), die Hochrechnung für das kommende Gemeinschaftsjahr und die über 50%-ige Meinungsübereinstimmung der Leitungsmitglieder. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Leitung (§ 7) der Interessengemeinschaft festgelegt, sofern eine Erhöhung 2,00 Euro pro Mitgliedsjahr (§ 1, Punkt 2) nicht übersteigt.
Soll der Mitgliedsbeitrag um mehr als 2,00 Euro angehoben werden, ist eine Mitgliederabstimmung (§ 13) erforderlich.

3. gestrichen
 

§ 6 Nichterfüllung von Mitgliedsbedingungen

1. Wird ein Mitgliedsbeitrag (§ 5) nach der allgemeinen Zahlungsfrist (§ 1, Punkt 2) nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch, außer wenn wichtige private Gründe vorliegen (z.B. dauerhafter Auslandsaufenthalt, lange Krankheit oder soziale Unsicherheit).

2. gestrichen

3. gestrichen
 

§ 7 Die Leitung

1. Die Aufgaben der Leitung sind in der Hausordnung detailliert erläutert. Folgende Leitungsfunktionen müssen zwingend besetzt sein:
- Hauptverantwortlicher
- Stellvertreter
Den ersten Hauptverantwortlichen sowie seine Kontaktperson bestimmt Nino de Angelo.

Der Stellvertreter wird vom Hauptverantwortlichen festgelegt, sofern Nino de Angelo mit dieser Wahl einverstanden ist.
Sollte die Kontaktperson auf Dauer ausfallen, bestimmt Nino de Angelo einen Nachfolger.

2. gestrichen

3. Neue Leitungsfunktionen können per Leitungsbeschluss (mindestens 50% Für-Stimmen der Leitungsmitglieder) ergänzt werden.

4. Leitungsmitglieder dürfen nicht mehr als zwei Leitungsposten gleichzeitig besetzen.
Die gleichzeitige Besetzung des Hauptverantwortlichen und des Stellvertreters durch ein und dieselbe Person ist nicht zulässig.

5. Neue Leitungsmitglieder werden von der bis dahin bestehenden Leitung mit höchstens einer Stimmenthaltung und keiner Gegenstimme ernannt.
 

§ 8 Die Ansprechpartner

1. Die Aufgaben der Ansprechpartner sind in der Hausordnung erläutert.

2. Helfer für die Ansprechpartner werden von der Leitung (§ 7) und dem jeweiligen Ansprechpartner (mindestens 50% Für-Stimmen) ernannt.

3. gestrichen

4. gestrichen
 

Teil C

§ 9 Entscheidungsfällung

1. Entscheidungen werden in der Regel von der Leitung (§ 7) getroffen.
Bei schwierigen Fällen werden die Ansprechpartner und/oder Helfer (§ 8, Punkt 1) hinzugezogen.

2. Bei Entscheidungen, die tief greifend das Privatleben der Mitglieder berühren (z.B. Beitragserhöhung, § 5, Punkt 2), wird im Vorfeld eine Mitgliederbefragung (§ 12) und/oder eine Mitgliederabstimmung (§ 13) durchgeführt.
 

§ 10 Mitbestimmung

1. Möglichkeiten zur Mitbestimmung für Mitglieder sind
- Empfehlungen
- Mitgliederbefragung
- Mitgliederabstimmung
- Protest

2. Kein Mitglied darf auf Grund der Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts in irgend einer Form benachteiligt werden.
 

§ 11 Empfehlungen

1. Empfehlungen können von allen Mitgliedern zu allen Themenbereichen mündlich und schriftlich getätigt werden.

2. Empfehlungen müssen innerhalb der Leitung (§ 7) diskutiert werden.
 

§ 12 Mitgliederbefragung

1. Mitgliederbefragungen finden ausschließlich in schriftlicher Form statt.

2. Den Mitgliedern (§ 4) werden bei der Mitgliederbefragung einheitliche Fragebögen zugesandt.
Für die Rücksendung der Antworten gilt eine Frist von 4 Kalenderwochen, ausschlaggebend ist der Poststempel. Zu spät eingegangene Rücksendungen werden wie Empfehlungen (§ 11) behandelt.

3. Mitgliederbefragungen sind unabhängig von der Zahl der eingegangenen Rücksendungen gültig.

4. Bei Mitgliederbefragungen ist die meist genannte Antwort für die Leitungsentscheidung (§ 9) maßgebend. Bei mehreren inhaltlich verschiedenen Antworten mit gleicher Stimmenzahl ist eine Mitgliederabstimmung (§ 13) erforderlich.
 

§ 13 Mitgliederabstimmung

1. Mitgliederabstimmungen finden ausschließlich in schriftlicher Form statt.

2. Den Mitgliedern (§ 4) werden bei der Mitgliederabstimmung einheitliche Stimmzettel zugesandt.
Für die Rücksendung der Stimmzettel gilt eine Frist von 4 Kalenderwochen, ausschlaggebend ist der Poststempel. Zu spät eingegangene Stimmzettel werden nicht berücksichtigt.

3. Mitgliederabstimmungen sind unabhängig von der Zahl der eingegangenen Rücksendungen gültig und mit einer Stimmengleichheit von über 75% beschlusskräftig. Wird diese Zahl nicht erreicht, kann eine Stichwahl in Form einer weiteren Mitgliederabstimmung durchgeführt werden, bei der die meist genannte Antwort zur Entscheidung führt.
 

§ 14 Protest

1. Gegen alle Entscheidungen kann bei der Leitung (§ 7) schriftlich Protest eingelegt werden.

2. Bei einem Protest von über 25% der Mitglieder (§ 4) ist eine Mitgliederabstimmung (§ 13) über eine Neuentscheidung notwendig.

3. gestrichen
 

Änderungen, Erweiterungen und Streichungen:

1. In der ersten Mitgliederabstimmung wurde die Satzung beschlossen und ist seit dem 01.01.2000 gültig.

2. In der zweiten Mitgliederabstimmung wurde die Satzung wie folgt aktualisiert:
- Der Neubeschluss ist in §1 Punkt 3 aufgenommen.
- Die Formulierung "Gemeinschaftsordnung" wurde in "Hausordnung" geändert.
- Die Formulierung "Team" entfällt.
- Die Angaben in DM entfallen.
- In §2 Punkt 1 Satz 2 wurde die Formulierung in eine Soll-Aussage geändert.
- §3 wurde ersatzlos gestrichen.
- §4 wurde an den Wegfall der unterschiedlichen Mitgliedsformen angepasst.
- §5 Punkt 3 wurde ersatzlos gestrichen.
- §6 Punkt 1 wurde an den Wegfall der unterschiedlichen Mitgliedsformen angepasst.
- §6 Punkte 2 und 3 wurden ersatzlos gestrichen.
- §7 Punkte 1 und 2 wurden an den Sachverhalt angepasst, dass Hauptverantwortlicher der Fangemeinschaft und Kontaktperson zu Nino de Angelo nicht mehr ein und dieselbe Person sein müssen.
- §8 wurde an die Umbenennungen von "Teamchefs" in "Ansprechpartner" und "Teammitglieder" in "Helfer" angepasst.
- §8 Punkte 3 und 4 wurden ersatzlos gestrichen.
- §4 wurde an den Wegfall der unterschiedlichen Mitgliedsformen angepasst.
- §§ 12, 13, 14 wurden an den Wegfall der unterschiedlichen Mitgliedsformen angepasst.