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Präambel Die Nino-de-Angelo-Fangemeinschaft wurde am 04.07.96 als eine Interessengemeinschaft "von Fans für Fans" gegründet. Gleichberechtigung und Mitbestimmung standen von
Anfang an im Mittelpunkt.
Diesen Kriterien soll auch diese Satzung gerecht
werden.
Teil A § 1 Allgemeines 1. Die Interessengemeinschaft trägt den Namen "Offizielle Nino-de-Angelo-Fangemeinschaft" mit dem Zusatz "Zimmer mit Aussicht". 2. Ein Gemeinschaftsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Ein Mitgliedsjahr entspricht 12 Kalendermonaten, gezählt ab dem Eintrittsmonat. Es gilt eine allgemeine Zahlungsfrist von 4 Kalenderwochen. Bei jeder Zahlungsverzögerung darüber hinaus ist eine Mahnung Recht und Pflicht, die die Zahlungsfrist um 4 Kalenderwochen verlängert. 3. Die Satzung der Interessengemeinschaft ist am
01.01.2000 in Kraft getreten.
§ 2 Zweck 1. Die Interessengemeinschaft dient der Unterstützung
von Nino de Angelo sowie der Betreuung und Integration seiner Fans.
2. Der Zweck der Interessengemeinschaft wird wie
folgt verwirklicht:
3. Die Interessengemeinschaft verfolgt keine gewinnerzielenden
Zwecke.
Teil B § 3 gestrichen § 4 Mitglieder 1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei der
Leitung (§7) beantragt.
2. Jedes Mitglied
3. Ende der Mitgliedschaft
a) Ein Mitglied kann aus der Interessengemeinschaft
ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten grob gegen die Satzung
verstoßen und damit der Interessengemeinschaft grundlegenden Schaden
zugefügt hat und/oder der Verstoß trotz Mahnung wiederholt aufgetreten
ist.
b) Der Austritt aus der Interessengemeinschaft wird der Leitung (§ 7) vom jeweiligen Mitglied mitgeteilt und ist ohne Frist jederzeit möglich. c) Beim Ende der Mitgliedschaft wird bereits gezahlter
Mitgliedsbeitrag (§ 5) des unterbrochenen Mitgliedsjahres (§1,
Punkt 2) anteilig zurück gezahlt. Es gilt je Monat der zwölfte
Teil des jährlichen Beitrages.
§ 5 Mitgliedsbeitrag 1. Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus bezahlt und gilt für 12 Kalendermonate. Auf Anfrage bei der Buchhaltung erhalten Mitglieder eine Auflistung der direkt nachweisbaren Kosten (50 bis 75% des Mitgliedsbeitrages). 2. Grundlegend für die Festsetzung der Höhe
des Mitgliedsbeitrages sind der Kassenbericht des jeweils vergangenen bzw.
noch laufenden Gemeinschaftsjahres (§ 1, Punkt 2), die Hochrechnung
für das kommende Gemeinschaftsjahr und die über 50%-ige Meinungsübereinstimmung
der Leitungsmitglieder. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der
Leitung (§ 7) der Interessengemeinschaft festgelegt, sofern eine Erhöhung
2,00 Euro pro Mitgliedsjahr (§ 1, Punkt 2) nicht übersteigt.
3. gestrichen
§ 6 Nichterfüllung von Mitgliedsbedingungen 1. Wird ein Mitgliedsbeitrag (§ 5) nach der allgemeinen Zahlungsfrist (§ 1, Punkt 2) nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch, außer wenn wichtige private Gründe vorliegen (z.B. dauerhafter Auslandsaufenthalt, lange Krankheit oder soziale Unsicherheit). 2. gestrichen 3. gestrichen
§ 7 Die Leitung 1. Die Aufgaben der Leitung sind in der Hausordnung
detailliert erläutert. Folgende Leitungsfunktionen müssen zwingend
besetzt sein:
Der Stellvertreter wird vom Hauptverantwortlichen
festgelegt, sofern Nino de Angelo mit dieser Wahl einverstanden ist.
2. gestrichen 3. Neue Leitungsfunktionen können per Leitungsbeschluss (mindestens 50% Für-Stimmen der Leitungsmitglieder) ergänzt werden. 4. Leitungsmitglieder dürfen nicht mehr als
zwei Leitungsposten gleichzeitig besetzen.
5. Neue Leitungsmitglieder werden von der bis dahin
bestehenden Leitung mit höchstens einer Stimmenthaltung und keiner
Gegenstimme ernannt.
§ 8 Die Ansprechpartner 1. Die Aufgaben der Ansprechpartner sind in der Hausordnung erläutert. 2. Helfer für die Ansprechpartner werden von der Leitung (§ 7) und dem jeweiligen Ansprechpartner (mindestens 50% Für-Stimmen) ernannt. 3. gestrichen 4. gestrichen
Teil C § 9 Entscheidungsfällung 1. Entscheidungen werden in der Regel von der Leitung
(§ 7) getroffen.
2. Bei Entscheidungen, die tief greifend das Privatleben
der Mitglieder berühren (z.B. Beitragserhöhung, § 5, Punkt
2), wird im Vorfeld eine Mitgliederbefragung (§ 12) und/oder eine
Mitgliederabstimmung (§ 13) durchgeführt.
§ 10 Mitbestimmung 1. Möglichkeiten zur Mitbestimmung für
Mitglieder sind
2. Kein Mitglied darf auf Grund der Wahrnehmung
seines Mitbestimmungsrechts in irgend einer Form benachteiligt werden.
§ 11 Empfehlungen 1. Empfehlungen können von allen Mitgliedern zu allen Themenbereichen mündlich und schriftlich getätigt werden. 2. Empfehlungen müssen innerhalb der Leitung
(§ 7) diskutiert werden.
§ 12 Mitgliederbefragung 1. Mitgliederbefragungen finden ausschließlich in schriftlicher Form statt. 2. Den Mitgliedern (§ 4) werden bei der Mitgliederbefragung
einheitliche Fragebögen zugesandt.
3. Mitgliederbefragungen sind unabhängig von der Zahl der eingegangenen Rücksendungen gültig. 4. Bei Mitgliederbefragungen ist die meist genannte
Antwort für die Leitungsentscheidung (§ 9) maßgebend. Bei
mehreren inhaltlich verschiedenen Antworten mit gleicher Stimmenzahl ist
eine Mitgliederabstimmung (§ 13) erforderlich.
§ 13 Mitgliederabstimmung 1. Mitgliederabstimmungen finden ausschließlich in schriftlicher Form statt. 2. Den Mitgliedern (§ 4) werden bei der Mitgliederabstimmung
einheitliche Stimmzettel zugesandt.
3. Mitgliederabstimmungen sind unabhängig
von der Zahl der eingegangenen Rücksendungen gültig und mit einer
Stimmengleichheit von über 75% beschlusskräftig. Wird diese Zahl
nicht erreicht, kann eine Stichwahl in Form einer weiteren Mitgliederabstimmung
durchgeführt werden, bei der die meist genannte Antwort zur Entscheidung
führt.
§ 14 Protest 1. Gegen alle Entscheidungen kann bei der Leitung (§ 7) schriftlich Protest eingelegt werden. 2. Bei einem Protest von über 25% der Mitglieder (§ 4) ist eine Mitgliederabstimmung (§ 13) über eine Neuentscheidung notwendig. 3. gestrichen
Änderungen, Erweiterungen und Streichungen: 1. In der ersten Mitgliederabstimmung wurde die Satzung beschlossen und ist seit dem 01.01.2000 gültig. 2. In der zweiten Mitgliederabstimmung wurde die
Satzung wie folgt aktualisiert:
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